JAV-Wahl – so geht´s!

Wir begleiten euch mit regelmäßigen Updates durch die gesamte Wahl

Wie die Zeit vergeht…

Die ersten Lebkuchen und Spekulatius füllen schon wieder die Supermarktregale. Ein untrügliches Zeichen dafür, dass die (Vor-)Weihnachtszeit quasi eingeläutet ist – wie alle Jahre wieder pünktlich zum Septemberanfang… Das heißt aber auch: Damit sind es nur noch wenige Wochen bis in den ersten Betrieben eine neue JAV gewählt wird. Wenn das Wahlausschreiben erst einmal aushängt, heißt es schnell sein. Denn wichtige Fristen – zur Einreichung von Wahlvorschlägen und zum Einspruch gegen die Wählerliste – beginnen zu laufen, wie wir euch auch schon im zweiten Teil unserer Wahl-Updates berichtet haben.

Denkt dran: im normalen Wahlverfahren können Wahlvorschläge nur bis zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens eingereicht werden. Im vereinfachten Wahlverfahren geht es bis eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung.

Damit die Wahl nicht ins Wasser fällt, müssen jetzt also Kandidaten gesucht und vor allem auch gefunden werden. Denn es gilt: eure Stimme kann nur bekommen, wer vorher ordnungsgemäß zur Wahl vorgeschlagen wurde.

Hier ist auch euer Engagement als amtierende JAV gefragt. Indem ihr eure positiven Erfahrungen teilt, könnt ihr junge Kollegen dafür begeistern, in der JAV aktiv zu werden. Oder wollt ihr selbst die Zukunft in eurem Unternehmen weiter aktiv mitgestalten? Dann kandidiert doch einfach gleich selbst noch einmal.

Wer kann für die JAV kandidieren?

Grundsätzlich können sich alle jungen Arbeitnehmer und Auszubildenden unter 25 Jahren zur Wahl der JAV aufstellen lassen. Stichtag für die Altersgrenze ist der Tag, an dem die Amtszeit der JAV beginnt. Der Kandidat darf allerdings nicht bereits Mitglied des Betriebsrats sein.

Gut zu wissen: Um kandidieren zu können, benötigen minderjährige Arbeitnehmer nicht die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Wer kann Kandidaten vorschlagen?  

Wahlvorschläge können von den wahlberechtigten Arbeitnehmern eingereicht werden – also den jugendlichen Arbeitnehmern unter 18 und Auszubildenden unter 25 Jahren in eurem Betrieb.

Achtung: Nicht aktiv wahlberechtigt sind – anders als bei den Kandidaten – Arbeitnehmer zwischen 18 und 24 Jahren, die keine Auszubildenden sind.

Außerdem können auch bei euch im Betrieb vertretene Gewerkschaften Wahlvorschläge einreichen. Hierfür muss die jeweilige Gewerkschaft mindestens ein Mitglied unter den Beschäftigten haben.

Übrigens: Die Wahlordnung spricht für das vereinfachte Wahlverfahren vom „Wahlvorschlag“ und für das regelmäßige Wahlverfahren von der „Vorschlagsliste“. Der Einfachheit halber verwenden wir hier aber einheitlich den Begriff „Wahlvorschlag“ für beide Verfahren.

Was müsst ihr bei euren Wahlvorschlägen beachten?

Wie wäre es damit, einfach eine Liste am schwarzen Brett aufzuhängen, auf der jeder formlos seinen Wunschkandidaten aufschreiben kann? Das hätte den Vorteil, dass ihr sicherlich schnell eine volle Kandidatenliste hättet. Trotzdem ist das leider keine gute Idee!

Warum nicht?

Ein paar formelle Hürden hat sich der Gesetzgeber ausgedacht, die es zu nehmen gilt.

Zunächst einmal müssen im Wahlvorschlag bestimmte Angaben zu den Bewerbern gemacht werden. Dazu gehören:

  • Familienname
  • Vorname
  • Geburtsdatum
  • Art der Beschäftigung im Betrieb und
  • Ausbildungsberuf

Außerdem muss ein Wahlvorschlag immer von einer festgelegten Anzahl Wahlberechtigter unterschrieben und damit unterstützt bzw. „gestützt“ werden. Wie viele Unterschriften genau benötigt werden, könnt ihr in § 14 Abs. 4 BetrVG nachlesen. In der Regel gilt: Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von einem Zwanzigstel oder anders gesagt von 5 % der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterschrieben sein (z.B. bei 120 Wahlberechtigten = 6 Stützunterschriften), mindestens müssen aber 3 Wahlberechtigte unterschreiben.

Der Wahlvorschlag und die Unterschriftenliste der Unterstützer müssen ein einheitliches zusammenhängendes Dokument sein. Bestehen sie aus mehreren Blättern, ist es empfehlenswert, die Seiten fest miteinander zu verbinden, z.B. mit einer Heftklammer.

Ganz wichtig ist außerdem: die vorgeschlagenen Bewerber müssen damit einverstanden sein, dass ihr sie vorschlagt und sie müssen ihre Zustimmung ebenfalls schriftlich erklären.

Was passiert danach mit euren Wahlvorschlägen?

Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlvorstand entgegengenommen und müssen von ihm unverzüglich – möglichst innerhalb von zwei Arbeitstagen – geprüft werden. Wenn der Wahlvorschlag gültig ist, muss er ebenso wie das Wahlausschreiben an den gleichen Stellen im Betrieb bekannt gemacht werden und zwar schnellstmöglich, spätestens aber eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe.

Wenn der Wahlvorstand allerdings feststellt, dass der eingereichte Vorschlag fehlerhaft ist, muss er euch umgehend darüber informieren. Denn so habt ihr unter Umständen die Möglichkeit, den Fehler noch zu korrigieren.

Aber Achtung: Nicht jeder Fehler ist nachträglich heilbar. Wenn ihr euren Vorschlag zum Beispiel nicht fristgerecht eingereicht habt, dann ist und bleibt er ungültig.

Nach Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge heißt es dann: auf in den Wahlkampf! Plakate, Flyer, Intranet oder persönliche Gespräche – als Wahlbewerber habt ihr vielfältige Möglichkeiten, um auf euch aufmerksam zu machen. Nutzt sie und macht die JAV-Wahl zu eurem Erfolg!

P.S.: Wenn ihr mehr darüber erfahren wollt, was im Wahlkampf erlaubt ist und was ihr vielleicht besser lassen solltet, empfehlen wir euch den Beitrag „Werbung in eigener Sache – gewusst wie!aus unserem August-Newsletter.