JAV-Schulungsanspruch

Mit diesem Vorurteil haben nicht nur Betriebsräte zu kämpfen, sondern auch die Mitglieder der JAV. Schulungen sind natürlich kein Urlaub. Vielmehr sind sie erforderlich, um die Aufgabe als Jugend- und Auszubildendenvertreter erfolgreich zu meistern. Erforderlichkeit ist ein ganz entscheidendes Schlagwort. Warum, werdet ihr euch jetzt Fragen. Nun, die Antwort ist ganz einfach. Bedenken wir einmal, dass so eine Schulung Geld kostet. Da ist einmal der Seminaranbieter (Poko natürlich! Wer sonst!?), das Hotel samt Verpflegungskosten und die Fahrtkosten, nur um einmal die wichtigsten Kosten zu nennen. Wollt ihr die selber tragen? Natürlich nicht! Müsst ihr auch nicht. Denn immer dann, wenn eine Schulung erforderlich ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Kosten zu tragen. So einfach ist das und im Gesetz in § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG geregelt. Wenn euer Arbeitgeber euch also fragt, wo denn das steht, nennt ihr ihm einfach die zuvor genannten Zahlen.

Die Teilnahme an einem Seminar muss zunächst von der JAV beschlossen werden. Die JAV kann jedoch keine gegenüber dem Arbeitgeber wirksamen Beschlüsse fassen! Die eigentliche Beschlussfassung muss durch den Betriebsrat erfolgen! Er entscheidet über die Erforderlichkeit, die zeitliche Lage und den Ort der Veranstaltung und wer von euch zu einem Seminar fährt.
Euch als JAV steht aber bei dem Beschluss über die auszuwählende Person und den Inhalt des Seminars volles Stimmrecht zu, § 67 Absatz 2 BetrVG.

Entscheidend ist dann natürlich auch die Frage, wann ein Seminar überhaupt erforderlich ist. Die Grundlagenseminare JAV I-III sind immer erforderlich. Während Spezialseminare wie z. B. Gesamt- und Konzern-JAV immer dann erforderlich sind, wenn sie einen aktuellen Bezug zu betrieblichen Anlässen haben.
So, das soll an dieser Stelle erst mal reichen. Alles Weitere lernt ihr in unseren Seminaren. Viel Spaß dabei!

Nicht vergessen!

Euer Arbeitgeber muss euch für die Zeit der Schulung von der Arbeit freistellen (ohne Minderung eurer Ausbildungsvergütung).

§ 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG
Der Arbeitgeber ist zur Freistellung der JAV-Mitglieder und Kostenübernahme bei erforderlichen Seminaren verpflichtet.
Seminare sind erforderlich, wenn ihr die vermittelten Inhalte zur Erfüllung eurer Aufgaben und Pflichten als JAV benötigt.