Wir begleiten euch mit regelmäßigen Updates durch die gesamte Wahl
… nicht nur wegen der sommerlichen Temperaturen, sondern auch weil die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung immer näher rücken.
Zeit für den Wahlvorstand in Aktion zu treten. Sobald er im Amt ist, hat er die Aufgabe, die Wahl vorzubereiten und durchzuführen. Das Gesetz spricht davon, dass der Wahlvorstand die Wahl „unverzüglich“ einleiten muss. Was sehr juristisch klingt, lässt sich auch einfach so umschreiben: Der Wahlvorstand sollte sich für eine gründliche Vorbereitung der Wahl zwar ausreichend Zeit nehmen, dabei aber nicht unnötig zögern und zaudern oder notwendige Entscheidungen auf die lange Bank schieben.
Eine der wichtigsten Handlungen des Wahlvorstands in dieser Phase ist die Aufstellung der Wählerliste. Der Wahlvorstand muss zunächst feststellen, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die JAV wählen dürfen. Das sind grundsätzlich alle jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 und alle Auszubildenden unter 25 Jahren im Betrieb. Alle Wahlberechtigten muss er in die Wählerliste aufnehmen. Dabei sollte der Wahlvorstand sehr sorgfältig vorgehen. Denn nur wer auf der Wählerliste steht, darf später auch tatsächlich wählen.
Wie kommt der Wahlvorstand an die benötigten Informationen über die Wahlberechtigten, wenn er nicht gerade über hellseherische Fähigkeiten verfügt? Mehr als ein Blick in die Glaskugel hilft ein Blick ins Gesetz. Nach § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Wahlordnung (WO) hat der Arbeitgeber die für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Welches Wahlverfahren ist das richtige?
Eine weitere wichtige Aufgabe des Wahlvorstands in dieser Phase besteht darin, zu prüfen, nach welchem Wahlverfahren in eurem Betrieb gewählt wird. Zur Erinnerung: Wenn es in eurem Betrieb mehr als 100 zur JAV Wahlberechtigte gibt, wird auf jeden Fall im sogenannten „normalen“ Wahlverfahren gewählt. Sind es zwischen 5 und 50 Wahlberechtigte, dann gilt immer das sogenannte „vereinfachte“ Wahlverfahren.
In Betrieben mit 51 bis 100 zur JAV wahlberechtigten Arbeitnehmern kann der Wahlvorstand jetzt mit dem Arbeitgeber darüber verhandeln, ob die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt werden soll. Dies ist – wie schon im 1. Teil unserer Wahl-Updates beschrieben – eine Besonderheit in Betrieben dieser Größenordnungen.
Jetzt geht’s los!
Die eigentliche Einleitung der Wahl beginnt mit dem Aushang des Wahlausschreibens. Damit der Wahlvorstand dieses mit Inhalt füllen kann, sind weitere Entscheidungen zu treffen und Informationen einzuholen, die in das Wahlausschreiben aufgenommen werden müssen.
Dazu gehören drei wichtige W´s, über die sich der Wahlvorstand Gedanken machen muss:
- Wann soll gewählt werden? Tag und Uhrzeit der Wahl müssen festgelegt werden. Ebenso für die öffentliche Stimmauszählung.
- Wo im Betrieb sollen Wahl und Stimmauszählung stattfinden?
- Wie viele JAV-Mitglieder sind zu wählen?
Was sonst noch alles im Wahlausschreiben stehen muss, könnt ihr in § 3 Abs. 2 WO nachlesen.
Zeit zu teilen…
Wenn der Wahlvorstand sich alle notwendigen Informationen beschafft und alle Festlegungen getroffen hat, wird es Zeit, diese mit den Wählern zu teilen und sie mit ins Boot zu holen. Denn auch die beste Vorbereitung nützt am Ende nichts, wenn keiner zur Wahl kommt. Die Wahlberechtigten müssen daher über die wesentlichen Grundzüge der Wahl informiert werden.
Dafür muss der Wahlvorstand das Wahlausschreiben zusammen mit einem Abdruck der Wählerliste und der Wahlordnung an geeigneter Stelle im Betrieb bekanntmachen, sodass alle Wähler davon Kenntnis nehmen können.
Aufgepasst heißt es besonders im normalen Wahlverfahren: die Bekanntmachung des Wahlausschreibens muss spätestens 6 Wochen vor dem ersten Wahltag erfolgen. Im vereinfachten Verfahren ist die Frist nicht konkret nach Wochen oder Tagen bestimmt. Trödeln ist aber trotzdem nicht erlaubt. Denn der Wahlvorstand hat in dem Fall das Wahlausschreiben unverzüglich bekanntzumachen, nachdem er alle notwendigen Informationen gesammelt und Festlegungen getroffen hat.
Wichtig zu wissen für euch als JAV und für alle Wahlberechtigten: Mit dem Erlass des Wahlausschreibens beginnen die Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen und zum Einspruch gegen die Wählerliste zu laufen.
Wenn euer Name zum Beispiel nicht auf der Wählerliste auftaucht, ihr aber meint, dass ihr wahlberechtigt seid, dann solltet ihr das schleunigst dem Wahlvorstand mitteilen. Im normalen Wahlverfahren müsst ihr einen entsprechenden Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand einreichen. Im vereinfachten Wahlverfahren habt ihr dafür ab Erlass des Wahlausschreibens nur drei Tage Zeit.
Für die Wahlvorschläge gilt: Im normalen Wahlverfahren können Vorschläge nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen eingereicht werden. Im vereinfachten Wahlverfahren richtet sich die Frist dagegen nicht nach dem Erlass des Wahlausschreibens, sondern dem Zeitpunkt der Wahlversammlung. Wahlvorschläge sind in dem Fall spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung beim Wahlvorstand einzureichen.
Wie es im Wahlverfahren weitergeht und was ihr bei der Einreichung von Wahlvorschlägen beachten müsst? Das erfahrt ihr im nächsten Teil unserer Wahl-Updates…also bleibt dran!