Urlaubszeit, die schönste Zeit des Jahres ist da – die Sonne scheint, das Thermometer klettert über 30 Grad und der Strand ruft. Das erste (Ausbildungs-) Gehalt hat der ein oder andere vielleicht für die lang ersehnte Reise zurückgelegt und jetzt soll der Urlaub auf jeden Fall gelingen. Reisekataloge wälzen, auf Buchungsseiten im Internet surfen, Angebote vergleichen – das alles gehört dazu und steigert die Vorfreude. Damit ihr schließlich sorglos in den Flieger Richtung Süden steigen könnt, solltet ihr aber unbedingt auch die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen zum Urlaubsrecht kennen, die wir hier für euch zusammengestellt haben:
Das Wichtigste zuerst: euer Urlaubsanspruch
Da auch der Gesetzgeber erkannt hat, wie wichtig Urlaub für die Erholung und den Erhalt der Leistungsfähigkeit ist, hat er sogar ein eigenes Gesetz dafür geschaffen: das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Wie jeder Arbeitnehmer haben natürlich auch Auszubildende Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub während der Ausbildung, d. h. euer Gehalt wird während des Urlaubs weiterbezahlt. Im BUrlG ist der gesetzliche Mindesturlaub festgelegt, den der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer und auch volljährigen Auszubildenden geben muss. Erwachsene Arbeitnehmer und Auszubildende haben danach einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr.
Für Auszubildende und Arbeitnehmer unter 18 Jahren ist der gesetzliche Mindesturlaub in § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) geregelt. Danach müssen Jugendliche unter 16 Jahren mindestens 30 Werktage Urlaub bekommen, unter 17-Jährige mindestens 27 Werktage und Azubis unter 18 Jahren stehen mindestens 25 Werktage Urlaub für jedes Kalenderjahr zu. Maßgebend ist das Alter des Jugendlichen zu Beginn des Kalenderjahres.
Achtung: Beim Urlaubsanspruch spricht das Gesetz von Werktagen. Werktage sind nicht gleichzusetzen mit Arbeitstagen! Aber was ist der Unterschied?
Als Werktage bezeichnet das Gesetz die Wochentage von Montag bis Samstag, sofern der Tag kein Feiertag ist. Arbeitstage sind dagegen die Tage, an denen nach dem Arbeits- oder Ausbildungsvertrag tatsächlich gearbeitet wird. Die meisten Azubis haben eine 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag. Der Samstag wäre dann also z. B. ein Werk- aber kein Arbeitstag.
Die Festlegung des Mindesturlaubs hat der Gesetzgeber nach Werktagen, also grundsätzlich anhand einer 6-Tage-Woche getroffen. Um daraus die Urlaubswochen pro Jahr zu errechnen, sind die Urlaubstage durch 6 (wegen der 6-Tage-Woche) zu teilen. Der gesetzliche Mindesturlaub für Arbeitnehmer und erwachsene Azubis beträgt also zum Beispiel:
Urlaubsanspruch = 24 Werktage geteilt durch 6 gleich 4 Urlaubswochen
Auch Arbeitnehmer und Azubis mit einer 5-Tage-Woche haben Anspruch auf mindestens 4 Wochen Urlaub im Jahr. Der in Werktagen angegebene gesetzliche Urlaubsanspruch muss dafür in die Arbeitstage umgerechnet werden. Im Ergebnis entspricht das für den Mindesturlaub dann einem Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen.
Sind die Urlaubstage im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag bereits in Arbeitstagen angegeben, dann muss man diese natürlich nicht mehr umrechnen. Möchtest du in diesem Fall wissen, wie viele Urlaubswochen dir insgesamt zustehen, teilst du die Gesamtzahl deiner Urlaubstage durch 5. Ein Beispiel: Sind im Ausbildungsvertrag 30 Arbeitstage Urlaub pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche vereinbart, dann entspricht das 6 Wochen Urlaub.
Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Auszubildende gilt, dass der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses erworben wird. Steht fest, dass ihr in dem laufenden Kalenderjahr diese Wartezeit nicht mehr erfüllen könnt (z. B.: ihr werdet erst zum 01.08. eines Jahres eingestellt, die Wartezeit läuft damit erst am 31.01. des Folgejahres ab), dann habt ihr einen Anspruch auf anteilige Urlaubsgewährung in Höhe von 1/12 für jeden vollen Monat, in dem das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bestanden hat.
Tipp: Prüft genau euren Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag. Denn gesetzlich sind lediglich Mindeststandards festgelegt. Der Ausbildungs-/Arbeitsvertrag oder Tarifverträge können einen höheren Urlaubsanspruch für euch vorsehen. Dann gilt natürlich dieser Anspruch!
Was müsst ihr sonst noch beachten?
Genehmigung durch den Arbeitgeber: Der Urlaub muss auf jeden Fall mit dem Arbeitgeber / Ausbilder abgesprochen und von diesem genehmigt werden. Auf keinen Fall darf man einfach eigenmächtig in den Urlaub fahren, ohne vorher die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen. Ihr würdet in dem Fall unentschuldigt fehlen, was den Arbeitgeber unter Umständen sogar zu einer Kündigung berechtigen kann. Der Arbeitgeber muss aber grundsätzlich die Wünsche des Arbeitnehmers bzw. Auszubildenden bei der Festlegung des Urlaubs berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 BUrlG) und darf den Urlaubswunsch nur aus wichtigen Gründen ablehnen.
Urlaub und Berufsschule: Urlaub kann nur für die Arbeit im Betrieb, aber nicht für den Berufsschulunterricht genommen werden. Berufsschüler sollten den Urlaub daher möglichst in der Zeit der Berufsschulferien nehmen. Sonst müsst ihr nämlich möglicherweise während des Urlaubs trotzdem zur Schule gehen, da die Berufsschulpflicht weiterbesteht. Kann der Urlaub ausnahmsweise dennoch mal nicht während den Berufsschulferien gegeben werden, ist dem Azubi für jeden Urlaubstag, an dem er in der Berufsschule war, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren (§ 19 Abs. 3 JArbSchG) bzw. der Urlaubstag darf ihm nicht abgezogen werden.
Krank werden im Urlaub: Wenn ihr im Urlaub krank werdet, solltet ihr unbedingt zum Arzt gehen und euch die Krankheit bescheinigen lassen. Der Arbeitgeber ist außerdem zeitnah zu informieren und das Attest muss ihm zugeschickt werden. Wenn ihr das alles beachtet, werden die Krankheitstage nicht als Urlaubstage angerechnet. Aber Achtung: das heißt nicht, dass ihr diese dann einfach an den Urlaub „dranhängen“ könnt. Wann ihr diese Urlaubstage nehmt, muss neu vereinbart und genehmigt werden.
JAV und Betriebsrat reden mit
Damit der Betrieb auch während der Ferienzeiten weiter funktioniert, müssen die Urlaubswünsche der einzelnen Mitarbeiter in Einklang gebracht werden. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans.
Die JAV sollte hier bereits im Vorhinein mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten, damit dieser bei der Vereinbarung allgemeiner Urlaubsgrundsätze mit dem Arbeitgeber auch die besondere Situation der Auszubildenden angemessen berücksichtigt. Insbesondere sollte er im Blick behalten, dass den Auszubildenden der Urlaub in der Regel während der Berufsschulferien zu gewähren ist.
Wenn der Betriebsrat speziell über die Festlegung von Urlaubsgrundsätzen für Auszubildende berät und hierüber einen Beschluss fasst, hat die JAV dabei außerdem volles Stimmrecht. Denn in dem Fall geht es um eine Angelegenheit, die besonders die von der JAV vertretenen Arbeitnehmer betrifft!
Zu guter Letzt…
…bleibt uns nur zu sagen: Auf in den Urlaub – ihr habt es euch verdient!