Seit dem 1. Oktober ist es soweit: Die letzte Runde zur JAV-Wahl ist eingeläutet und in den ersten Betrieben wird bereits gewählt. Die Kandidaten sind gefunden und haben wahrscheinlich bereits kräftig die Wahlkampftrommel gerührt.
Im 4. Teil unserer Wahl-Updates erinnern wir noch einmal daran, was wichtig ist, wenn der Tag der Stimmabgabe naht. Für den Wahlvorstand bleibt keine Zeit zum Ausruhen – am Wahltag soll schließlich alles rund laufen und auf den letzten Metern vorm Ziel ist noch so einiges zu organisieren. So müssen zum Beispiel rechtzeitig vor dem Wahltermin die Stimmzettel erstellt werden. Je nachdem, ob die Wahl als Persönlichkeitswahl oder als Listenwahl durchgeführt wird, sehen die Wahlzettel unterschiedlich aus.
Tipp: Muster für beide Varianten findet ihr auf poko.de.
Wenn nicht alle Wahlberechtigten am Wahltag im Betrieb anwesend sein werden, ist außerdem an den rechtzeitigen Versand der Briefwahlunterlagen zu denken. Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer bzw. Azubi kann beim Wahlvorstand die Übersendung der Briefwahlunterlagen beantragen, wenn er am Wahltag nicht im Betrieb ist und daher seine Stimme nicht persönlich abgeben kann, z. B. weil er im Urlaub ist oder auf einer Dienstreise.
Bestimmten Arbeitnehmern oder Azubis, die nicht nur zufällig am Wahltag nicht im Betrieb sind, muss der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen sogar unaufgefordert zusenden. Das betrifft insbesondere die Mitarbeiter, die ihre Arbeit normalerweise ganz oder teilweise außerhalb vom Betrieb erbringen. Das Gesetz spricht von den Wahlberechtigten, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden. Als Beispiel sind hier Außendienstler zu nennen oder Azubis, deren Ausbildung nicht im Stammbetrieb erfolgt.
Auch die Briefwahl will gut vorbereitet sein. Welche Unterlagen an die Briefwähler geschickt werden müssen, zählt § 24 Abs. 1 WO auf.
Im normalen Wahlverfahren muss der Wahlvorstand die Briefwahl zeitlich so organisieren, dass alle Briefwähler trotz der Postlaufzeiten ihre Stimme bis zum letzten Tag der Wahl zurücksenden können.
Im vereinfachten Wahlverfahren muss die Briefwahl erst bis spätestens 3 Tage vor dem Tag der Wahlversammlung beantragt werden. Die schriftliche Stimmabgabe ist daher in diesem Wahlverfahren in der Regel eine „nachträgliche Stimmabgabe“. Denn meistens treffen die Briefwahlunterlagen erst nach der persönlichen Stimmabgabe der übrigen Arbeitnehmer ein. Der Wahlvorstand muss eine Frist für den Eingang der Briefwahlunterlagen setzen. Dabei muss er die Bedingungen im Betrieb und die normalen Postlaufzeiten berücksichtigen, so dass eine ordnungsgemäße Briefwahl möglich ist.
Am Wahltag kommt´s drauf an
Wie jede demokratische Wahl wird auch die Wahl der JAV geheim durchgeführt. Das bedeutet natürlich nicht, dass ihr niemandem verraten dürft, dass ihr wählen geht und euch heimlich aus dem Büro schleichen müsst. Geheime Wahl bedeutet, dass die Stimmen so abzugeben sind, dass nicht festgestellt werden kann, wer welchen Kandidaten gewählt hat. Das fordert dem Wahlvorstand einiges ab. Denn er muss die geeigneten Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass jeder sein Kreuzchen unbeobachtet machen kann. Dafür sind zum Beispiel Wahlkabinen oder sonstige Abschirmungen aufzustellen.
Wenn das Kreuzchen gesetzt ist, muss der Stimmzettel in einen Wahlumschlag, den die Wähler schließlich in die Wahlurne einwerfen. Das heißt: der Wahlvorstand muss im Vorfeld auch eine Wahlurne beschaffen. An der Wahlurne darf sich niemand allein zu schaffen machen, damit keine Manipulation möglich ist. Die Wahlurnen müssen deshalb auch ständig beaufsichtigt werden und zwar immer von mindestens zwei Personen – entweder zwei Wahlvorstandsmitgliedern oder einem Wahlvorstandsmitglied und einem Wahlhelfer. Selbst für eine kurze Toilettenpause darf nicht einer mit der Wahlurne allein gelassen werden.
Auch die Öffnungszeiten des Wahllokals sind ernst zu nehmen. Das Wahllokal muss auf jeden Fall genauso lange geöffnet sein, wie im Wahlausschreiben angegeben. Werden die Zeiten nicht eingehalten (z. B. weil vermeintlich bereits jeder seine Stimme abgegeben hat), kann das unter Umständen die Wahl anfechtbar machen.
Und wer darf am Ende jubeln?
Im normalen Wahlverfahren werden gleich nach der Wahl die Stimmen öffentlich ausgezählt. Dabei muss der Wahlvorstand natürlich auch prüfen, ob die Stimmzettel überhaupt gültig sind.
Im vereinfachten Wahlverfahren gilt im Prinzip dasselbe. Wenn sich allerdings Briefwähler beteiligen, treffen deren Stimmen in der Regel erst nach dem Tag der Wahl ein. Dann können die Stimmen nicht direkt im Anschluss an die Wahlversammlung ausgezählt werden. Die Unterlagen sind zu diesem Zeitpunkt meist erst beim Briefwähler angekommen. Die öffentliche Auszählung der Stimmen erfolgt in dem Fall erst nach Ablauf der Frist für den Eingang der Briefwahlstimmen. Der Wahlvorstand muss daher gesondert den Tag, den Ort und die Zeit der öffentlichen Stimmauszählung bekannt machen.
Wenn das Wahlergebnis feststeht, muss der Wahlvorstand natürlich noch die neu gewählten JAV-Mitglieder informieren und sie fragen, ob sie die Wahl annehmen. Wenn sie die Wahl nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Benachrichtigung ablehnen, dann gilt sie als angenommen.
Stehen dann die Namen der gewählten JAV-Mitglieder endlich fest, muss sie der Wahlvorstand in gleicher Weise bekannt machen wie zuvor das Wahlausschreiben und die Ergebnisse für zwei Wochen aushängen.
Nicht vergessen: Ihr dürft euren neugewählten JAV-Mitgliedern jetzt natürlich auch gratulieren – oder euch als neugewählter JAVler gratulieren lassen :).