Überstunden für Azubis: Wie ist die Rechtslage?

Du oder einer eurer Auszubildenden ärgert sich, weil der Chef in letzter Zeit häufiger fragt, ob du bzw. er nicht eine Stunde länger bleiben kann? Ausgerechnet dann, wenn man nach der Arbeit noch etwas vorhat. Bestimmt hast du dich auch schon gefragt, ob das überhaupt rechtens ist.

Darauf kann man leider nicht eindeutig mit „ja“ oder „nein“ antworten. Wie so oft, ist es abhängig von einigen Dingen.

Zunächst ist dein Alter entscheidend. Bist du minderjährig, ist die Antwort im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu finden – wenn du volljährig bist, im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Gleichzeitig gilt für alle Auszubildenden egal welchen Alters, dass Überstunden eine Ausnahme bleiben müssen. Die im Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag vereinbarte Arbeitszeit sollte in der Regel ausreichen, um die zu verrichtenden Aufgaben zu erledigen. Überstunden dürfen daher nicht vorgesehen oder langfristig geplant werden.

Laut JArbSchG wird die tägliche Arbeitszeit der Azubis auf 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden wöchentlich beschränkt, sofern keine anderweitige tarifliche Regelung besteht. Die Arbeitszeit muss jedoch nicht an jedem Tag der Woche gleich sein. An einzelnen Tagen dürfen minderjährige Auszubildende auch bis zu 8,5 Stunden pro Tag arbeiten, wenn die Arbeitszeit dafür an anderen Werktagen derselben Woche entsprechend verkürzt wird. Wird die Arbeitszeit also z. B. an drei Tagen verlängert, muss der zeitliche Ausgleich an den verbleibenden zwei Tagen der Woche erfolgen.

Nur in absoluten Notfällen, z. B. Überschwemmungen im Betrieb, dürfen minderjährige Auszubildende sogar über die gesetzlichen Höchstzeiten von 8,5 Stunden hinaus beschäftigt werden und das auch nur dann, wenn erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Die Mehrarbeit in Notfällen ist durch eine entsprechende Arbeitszeitverkürzung innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen.

Auch für volljährige Auszubildende beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit in der Regel 8 Stunden. Anders als Minderjährige dürfen volljährige Auszubildende aber theoretisch nicht nur an 5, sondern an 6 Tagen die Woche (Montag bis Samstag) regelmäßig beschäftigt werden. Dadurch ergibt sich pro Woche eine zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Bis zu 10 Stunden täglich dürfen volljährige Auszubildende in Ausnahmefällen arbeiten. In dem Fall verlangt der Gesetzgeber, dass sie innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen dennoch im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden pro Werktag arbeiten. Die Überstunden müssen also in diesem Zeitraum durch kürzere Arbeitszeiten an anderen Tagen ausgeglichen werden.

Bist du dennoch unsicher, was die Gesetzeslage angeht, solltest du dich an die Kollegen im Betriebsrat oder an den Ausbilder wenden.