Nach § 64 BetrVG endet die Amtszeit der alten Jugend- und Auszubildenden-vertretung (JAV) zwei Jahre nach ihrem Beginn.
Wenn Ihr außerhalb des Zeitraums 01.10. bis 30.11. (vgl. § 64 II 5, 13 Abs. 2 BetrVG) gewählt habt, bestimmt sich das Ende der Amtszeit Eurer JAV nach §§ 64, 13 Abs. 2 u. 3 BetrVG.
Der Wahlvorstand muss darauf achten, dass bei der Neuwahl möglichst keine JAV-lose Zeit eintritt.
In unserem Muster-Zeitplan zeigen wir Euch auf, wie Ihr die einzelnen Schritte terminlich planen könnt.